Das wesentliche Ziel der Beschaffung der NAF ist es, die Effizienz der Kunden-Lieferanten-Beziehung zu steigern. Die zukunftsorientierte Versorgung umfasst heute strategische sowie operative Aktivitäten und beeinflusst zunehmend sowohl die Struktur als auch die Handlungsmöglichkeiten unseres Unternehmens.

Beschaffung heißt für uns:

  • Langfristige, partnerschaftliche Zusammenarbeit
  • Qualitäts- und Termintreue
  • Kostensenkungspotentiale
  • Hohes Maß an Flexibilität
  • Verkürzung der Durchlauf- und Lieferzeiten

Folgende Teilegruppen werden von NAF zugekauft

Gussteile

Maschinell geformter Sandguss in den Werkstoffen EN-GJS (10 – 700 kg) und EN-GJL (10 – 100 kg).

Verzahnungsteile

Wälzlager

Dichtungen

Betriebs- u. Hilfsstoffe

Baugruppen

inklusive Bearbeitung und Montage

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der NAF Neunkirchener Achsenfabrik AG zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Lieferanten – Stand 01/2024

Allgemeine Bestimmungen; Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der NAF Neunkirchener Achsenfabrik AG („NAF“) und ihren Lieferanten über von den Lieferanten an NAF zu erbringende Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden auch „Lieferungen“). Die AEB erfassen ausdrücklich auch Serviceleistungen der Lieferanten (z.B. Ersatzteillieferungen, Monteurleistungen). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB, § 310 Abs. 1 BGB) ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der NAF gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass NAF in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(4) Im Zusammenhang mit Lieferungen an NAF gelten ausschließlich diese AEB. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt NAF nicht an, es sei denn, NAF hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn NAF in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos durchführen lässt.

(5) Individuelle Vereinbarungen von NAF mit dem Lieferanten (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Bestellung von NAF haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Vertragsschluss

(1) Die Bestellung durch NAF gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant NAF zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung der NAF innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

(3) Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 2 gelten nur für den Fall, dass mit dem Lieferanten kein Lieferplanverfahren oder Kanban-Verfahren vereinbart ist.

(a) Lieferplanverfahren

Für Lieferplanverfahren gilt, soweit nicht in der Lieferplanvereinbarung anderweitig geregelt:

Lieferpläne bzw. Lieferplanaktualisierungen werden 1 x pro Woche erzeugt und an den Lieferanten übersandt.

Geschieht dies im Standard-EDI Verfahren, dann gilt der Vertrag als abgeschlossen, sobald der Provider der EDI-Schnittstelle die Daten des (aktualisierten) Lieferplans abgerufen und über die Schnittstelle Provider-Lieferant dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat.

Geschieht dies per csv-Datei, dann gilt der Vertrag als abgeschlossen, sobald die csv-Datei dem Lieferanten zugeht.

Der Lieferant ist gehalten, die Lieferplaneinteilungen zu prüfen, Widerspruch ist innerhalb einer Frist von drei (3) Tagen anzuzeigen.

(b) Kanban Verfahren

Für Kanban-Verfahren gilt, soweit nicht in der Kanban-Vereinbarung anderweitig geregelt:

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferant per automatischer oder manueller Datenübermittlung die Anforderung zur Lieferung erhält.

(4) Eine verspätete Annahme einer Seite gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die andere Seite.

Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von NAF in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss.

Der Lieferant ist verpflichtet, NAF unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von NAF – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann NAF – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. NAF bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt bei allen Lieferungen an Bestimmungsorte innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort, und zwar nach den Bestimmungen DDP INCOTERMS® 2020.

Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der NAF in Neunkirchen am Brand, Anlieferungszone, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung der NAF (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat NAF hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist NAF eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf NAF über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn NAF sich im Annahmeverzug befindet.

(5) Für den Eintritt des Annahmeverzuges der NAF gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss NAF seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von NAF (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät NAF in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn NAF zur Mitwirkung verpflichtet und NAF das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Ausgenommen hiervon sind alle Artikel, die in gemeinsam zwischen NAF und dem Lieferanten vereinbarten Preislisten geführt sind. In diesen Fällen ist der Preis aus der zum Zeitpunkt der Anlieferung gültigen Preisliste bindend. Gleiches gilt für flexible Preisanteile aus gemeinsam zwischen NAF und dem Lieferanten vereinbarten Zahlungssystemen. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn NAF Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von NAF eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist NAF nicht verantwortlich.

(4) NAF schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen NAF in gesetzlichem Umfang zu. NAF ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange NAF noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich NAF Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an NAF zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die NAF dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für NAF vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch NAF, so dass insgesamt NAF als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

(4) Die Übereignung der Ware an NAF hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt NAF im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. NAF bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte der NAF bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten, soweit nicht anderweitig in einer Qualitätssicherungsvereinbarung geregelt, die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von NAF, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf NAF die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von NAF – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von NAF, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist NAF bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen NAF Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn NAF der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von NAF beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch NAF unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle durch NAF im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von NAF für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der NAF bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen der NAF bleibt unberührt; insoweit haftet NAF jedoch nur, wenn NAF erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(7) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der NAF durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von NAF gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann NAF den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für NAF unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

(8) Im Übrigen ist NAF bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat NAF nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche von NAF innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen NAF neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. NAF ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die NAF ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht der NAF (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor NAF einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird NAF den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von NAF tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von NAF geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Die Ansprüche von NAF aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch NAF, den Abnehmer von NAF oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

Produzentenhaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er NAF insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von NAF durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird NAF den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens zwei (2) Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und auf Anfrage der NAF nachzuweisen.

Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen NAF geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit NAF wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zusteht, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen NAF und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der NAF in Neunkirchen am Brand. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Lieferant nicht Kaufmann ist, seinen allgemeinen Gerichtsstand aber nicht im Inland hat. NAF ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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